Auf Platz 1 der Risiken in Mittelstand und Industrie liegt bis jetzt eine Betriebs- und Lieferkettenunterbrechung. Das geht aus Risikoanalysen und Studien hervor. Gern beraten wir Sie zur Betriebsunterbrechungsversicherung. Einen Stillstand der Produktion kann bei Zulieferern und Herstellern zu ernstzunehmenden finanziellen Notlagen führen. Neben präventiven Maßnahmen zur Risikovermeidung und Risikominimierung, ist eine Auslagerung des Risikos mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung und Ertragsausfallversicherungen wichtig. Im Falle einer Betriebsunterbrechung ist daher die oberste Priorität eines Unternehmens die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter und die Funktionsfähigkeit der Maschinen wiederherzustellen und aufrecht zu erhalten. Der bis nachher entstandene Schaden kann mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert werden. Für einige Unternehmen ist ebenfalls die Lieferkettenunterbrechung z.B. Der Ertragsausfall, kombiniert mit dennoch fortlaufenden Fixkosten und dem zusätzlich entstandenen Sachschaden, führt zu erheblichen finanzellen Einbußen. Damit eine Betriebsunterbrechungsversicherung zur Risikoauslagerung sinnvoll zur Verwendung kommen kann, müssen einige Punkte beachtet werden. Auf eine Art ist die Bestimmung der zum jeweiligen Unternehmen passenden Haftzeit erforderlich. Die Haftzeit sollte immer das Worst-Case-Szenario widerspiegeln. Insolvenz des Zulieferers oder durch andere Gefahren zusätzlich versicherbar. Aber auch Themen wie behördliche Aufbaubeschränkungen, Dauer von möglichen Genehmigungsverfahren und die notwendige Zeit für die Wiederbeschaffung von genutzten Sonderanfertigungen müssen berücksichtigt werden. Anderseits muss die abgeschlossene Versicherungssumme passend zur aktuelle Ertragslage des Unternehmens sein. Je besser die Organisation unauftrennbar solchen Fall aufgestellt ist, umso schneller wird sie reagieren können und desto kürzer wird eine (vollständige oder teilweise) Betriebsunterbrechung andauern. Nichtsdestoweniger gilt auch hier: Die Betriebsunterbrechungsversicherung kann nicht als einziges Instrument zur Risikobegrenzung auftauchen. Ohne eine fortlaufende Risiko-Analyse und darauf basierend die Kalkulation der richtigen Versicherungssumme ist schnell die SItuation einer Unterversicherung eintreten, wodurch nicht nur das Restrisiko des nicht gedeckten Ertragsausfalls beim Unternehmen verbleibt, sondern der Versicherungsschutz auch noch gekürzt wird. Ein Business-Continuity-Management ist mindestens genauso wichtig wie präventive Maßnahmen, um Schadenfälle zu minimieren und die Folgen von Schäden zu begrenzen.
Corona-Virus: Greift die Betriebsunterbrechungsversicherung? Neben gesundheitlichen Risiken bringt das Virus in der aktuellen Entwicklung auch zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Im besten Fall greift eine Betriebsschließungsversicherung. Infolge der Verbreitung des Corona-Virus machen sich Unternehmen daher vielerorts Gedanken, ob im Falle von Betriebsschließungen oder der Quarantäne von Mitarbeitern hintereinanderweg von Corona Versicherungsschutz besteht. Es lohnt sich, den Inhalt des Versicherungsvertrages zu prüfen, gefühlt aktuelle Lage aus unternehmerischer Sicht richtig einschätzen und in Zweifelsfällen zügig reagieren zu können. Ob Ihre Versicherung greift, wenn Ihr Betrieb aufgrund der Verbreitung von CoVid-19 schließen muss, hängt entscheidend von dem genauen Wortlaut Ihres Versicherungsvertrags ab. Die Inhalte sind von Versicherungsgeber zu Versicherungsgeber sehr unterschiedlich. In einigen Fällen wird die Versicherung daher wohlmöglich greifen, in anderen Fällen hingegen nicht. Besonders entscheidend ist die Umschreibung des Versicherungsfalles. Die Formulierung ist im best case weit und umfasst alle Krankheiten und Krankheitserreger, die nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtig sind. Ein solcher dynamischer Verweis, der sich immer nach dem aktuellen Stand der Meldepflicht richtet, umfasst nunmehr auch CoVid-19: Mit der sogenannten Corona-Verordnung wurde diese Meldepflicht auf CoVid-19 erweitert. Statt eines solchen dynamischer Verweises, enthalten Versicherungsverträge aber häufig eine Auflistung der umfassten Krankheiten und Krankheitserreger. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Auslistung abschließend ist oder auch die Corona-bedingte Schließung untern Versicherungsfall fallen kann. Im Zuge mit Corona-bedingten Schließungen berufen sich die Versicherungsgeber zunehmend auf Gefahrerhöhungsklauseln, die in vielen Versicherungsverträgen enthalten sind. Solche Klauseln sehen vor, dass die Zahlungspflicht des Versicherungsgebers in bestimmten Konstellationen entfällt. Wir empfehlen mit Bestimmtheit eine genaue Prüfung Ihrer Versicherungsverträge! Zwar kommt es auch diesbezüglich auf den genauen Wortlaut des Versicherungsvertrages an. Im Allgemeinen dürften solche Gefahrerhöhungsklauseln den Ansprüchen der Versicherungsnehmer aber kein Muss entgegenstehen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Auf viele Versicherungen können Unternehmer verzichten - auf eine Betriebsunterbrechungsversicherung meist nicht. Bei welchen Schäden sie einspringt und welche Kosten sie übernimmt. Was dann? Viele Unternehmer haben eine Feuerversicherung und glauben, damit ausreichend versichert nicht im Verhältnis stehen. Doch die löst nur einen Teil des Problems. Manchmal braucht es nicht viel, um die Wurst zu zerstören, was man sich aufgebaut hat: Ein Blitz, ein Funke oder ein defektes Kabel - und schon steht die Firma lichterloh in Flammen. Wenn beispielsweise das Firmengebäude brennt, deckt eine Feuerversicherung lediglich die Schäden am Gebäude oder den Maschinen. Warum ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung für Unternehmer wichtig? Was per exemplum passiert, wenn der Schaden so groß ist, dass nicht weiter produziert werden kann, dass die Mitarbeiter ausgesorgt haben können? Solch Brand kann aber viel mehr auslösen. Die Kosten laufen weiter, aber es können keine Gewinne es kommt zu. „Das kann fürs Unternehmen finanziell extrem bedrohlich werden“, warnt Eric Mathan, Referent für Sachversicherung beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V..

Die nachträglichen Einkünfte sind indes nicht mehr nach den Grundsätzen des https://betriebsunterbrechungsversicherung-ulm.de Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gem. § 11 EStG zu ermitteln. Die in den Vermögensvergleich einzubeziehenden WG werden letztmalig im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe in der Schlussbilanz erfasst. Soweit in den als noch vorhandenen WG stille Reserven enthalten sind, erhöhen diese den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn. Aktive WG gelten, soweit sie nicht veräußert werden, als in das Privatvermögen überführt. Ein Betriebsvermögensvergleich i.S. einer Gegenüberstellung des Aktiv- und des Passivvermögens ist deshalb ab dem Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe nicht mehr möglich. Der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG liegt eine Bewertung von Bilanzpositionen unter Bildung stiller Reserven zu Grunde. Auch sind bei einem Betriebsvermögensvergleich die Bewertungsvorschriften des EStG anzuwenden. Der danach ggf. anzusetzende Teilwert gem. § 6 Abs. 1 Größt Satz 3 EStG beruht aber z.B. Annahme, dass der Betrieb unverändert fortgeführt wird.
